§ 1 Luftsicherheitsgesetz:
„Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Angriffen“.
Finanziert über die sog. Luftsicherheitsgebühr erfolgen die Fluggast- und Gepäckkontrollen an allen deutschen Flughäfen bundeseinheitlich nach den Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes, der einschlägigen EU-Verordnungen und der für die Luftsicherheit zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Oberste Luftsicherheitsbehörde auf Landesebene ist in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Nachgeordnet zuständige Behörde am Flughafen München ist die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern.